Allgemeine Mandatsbedingungen der
Anwaltssozietät Ludwig & Callies
§ 1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren
Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die
Anwaltssozietät Ludwig & Callies, bestehend aus den Sozien Herr
Rechtsanwalt Rüdiger Ludwig und Herr Rechtsanwalt Michael Callies, (im
Folgenden abgekürzt: Sozietät) einschließlich etwaiger
Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist.
Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Mandatsbedingungen erstreckt sich
auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen der Sozietät und dem
Mandanten. Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Mandatsverhältnis / Vertragsgegenstand / Leistungsumfang
1.
Ein Mandatsverhältnis entsteht erst, wenn die Sozietät dem Mandanten die
Übernahme der Interessenvertretung innerhalb einer Frist von 14 Tagen
schriftlich bestätigt, oder die Bearbeitung innerhalb dieser Frist
aufnimmt. Die Sozietät ist berechtigt die Bearbeitung des Mandats einem
der von ihr angestellten Rechtsanwälte je nach Verfügbarkeit,
Tätigkeits- und Interessenschwerpunkt zu übertragen.
2.
Der Auftrag wird grundsätzlich der Sozietät erteilt, sofern nicht die
Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt oder bestimmte
Rechtsanwälte vorgeschrieben ist (z.B. Strafsachen und
Ordnungswidrigkeitenverfahren), oder durch gesonderte schriftliche
Abrede vereinbart wird. In allen Fällen steht das Honorar ausschließlich
der Sozietät zu.
§ 3 Haftung / Haftungsbeschränkung
1.
Die Haftung der Sozietät sowie der angestellten Rechtsanwälte auf Ersatz
eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Vermögensschadens wird
hiermit, soweit nicht im Mandat etwas vereinbart wird, auf 256.000,00
EURO je Versicherungsfall, max. jedoch 1.024.000,00 EURO pro
Versicherungsjahr, beschränkt. Auf Wunsch des Mandanten erhöhen die
Sozietät sowie deren angestellte Rechtsanwälte diese Versicherungssumme,
sofern der Mandant die Mehrkosten der höheren Versicherungssumme
übernimmt.
2.
Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 1 gilt nicht
a. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung;
b. bei Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung
der Gesundheit von Menschen);
c. bei Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder
Abhandenkommen von Sachen, insbesondere auch von Geld oder geldwerten
Zeichen).
3.
Fernmündliche Auskünfte und Erklärungen der Sozietät sowie deren
angestellte Rechtsanwälte sind nur bei schriftlicher Bestätigung
verbindlich.
§ 4 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Abtretungsverbot / Aufrechnung
1.
Sofern die Sozietät sowie deren angestellte Rechtsanwälte mit dem
Mandanten nichts anderes vereinbart haben, richtet sich ihr Honorar nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Die Sozietät sowie deren angestellte Rechtsanwälte sind berechtigt, vom
Mandanten für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden
Gebühren und Auslagen angemessene Vorschüsse zu verlangen (§ 9 RVG).
Gleicht der Mandant eine fällige Vorschussrechnung nicht fristgerecht
(Ziffer 4 Satz 2) aus, sind die Sozietät sowie deren angestellte
Rechtsanwälte berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung weitere
Leistungen abzulehnen und nach vorheriger schriftlicher Androhung das
Vertragsverhältnis zu kündigen.
3.
Alle Honorarforderungen sind sofort ohne Abzüge zu bezahlen, es sei
denn, in der Rechnung ist etwas anderes bestimmt.
Gerät der Mandant mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug (§ 286
BGB), ist der offene Betrag für die Dauer des Verzugs zu verzinsen; der
Verzugszinssatz beträgt die Höhe des jeweils gültigen Basiszinssatzes
zzgl. 5 % bei Verbrauchern, bzw. zzgl. 8 % bei Mandaten im gewerblichen
Bereich. Sofern die Sozietät im Einzelfall keine Verzugszinsen
berechnet, geschieht dies freiwillig und begründet keinen Anspruch des
Mandanten gegen die Sozietät, auch bei anderen, insbesondere zukünftigen
Zahlungsrückständen so zu verfahren.
4.
Der Mandant bleibt der Sozietät gegenüber auch dann zum Ausgleich ihrer
Honorarforderungen verpflichtet, wenn er einen Erstattungsanspruch gegen
einen Dritten (z.B. eine Rechtsschutzversicherung oder die Gegenpartei)
hat.
5.
Auf Honorarforderungen der Sozietät sind Leistungen an Erfüllungs Statt
(§ 364 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen. Bei elektronischer Bezahlung mit
PIN-Benutzung sowie Bezahlung mit Geldkarte, im Lastschriftverfahren und
per Scheck, Wechsel oder Kreditkarte tritt Erfüllung des
Honoraranspruchs erst ein, wenn der Rechnungsbetrag dem Konto der
Sozietät unwiderruflich gutgeschrieben ist. Bei Bezahlung im
Lastschriftverfahren sowie per Scheck, Wechsel und Kreditkarte trägt die
entstehenden Einziehungs- und Diskontspesen der Mandant.
6.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Sozietät ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder zur
rechtskräftigen Entscheidung reifen Forderungen zulässig.
7.
Der Mandant darf seine Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der
Sozietät nur abtreten, wenn die Sozietät der Abtretung vorher zugestimmt
hat.
§ 5 Gesamtschuldnerische Haftung bei Mandantenmehrheit
Mehrere Mandanten (natürliche und / oder juristische Personen) haften
gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten
Vergütung der Sozietät, wenn die Sozietät sowie deren angestellte
Rechtsanwälte für sie in derselben Angelegenheit tätig werden.
§ 6 Kündigung, Abrechnung noch nicht in Rechnung gestellter
Leistungen
1.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Mandant das
Vertragsverhältnis jederzeit kündigen.
2.
Die Sozietät sowie deren angestellte Rechtsanwälte sind berechtigt das
Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung der
Mandatsbearbeitung unzumutbar ist. Ein Kündigungsrecht besteht
insbesondere,
a. wenn der Mandant gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt;
b. wenn der Mandant eine fällige Vorschussrechnung nicht innerhalb der
gesetzten Zahlungsfrist bezahlt, sofern die Sozietät dem Mandanten
gemeinsam mit der Zahlungsaufforderung die Kündigung für den Fall, dass
er die Honorarforderung nicht fristgerecht tilgen sollte, explizit in
Aussicht gestellt haben.
3.
Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses ist der Mandant zur Zahlung der
bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Gebühren verpflichtet. Die
Sozietät erteilt dem Mandanten über die im Zeitpunkt der Kündigung noch
nicht abgerechneten Leistungen zusammen mit dem Ausspruch der Kündigung
bzw. bei Kündigung durch den Mandanten unverzüglich nach Erhalt der
Kündigungserklärung Abrechnung.
4.
Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses sind die Sozietät sowie deren
angestellte Rechtsanwälte gemäß § 50 Abs. 3 der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) berechtigt, die Herausgabe der
Schriftstücke, die sie aus Anlass ihrer Beauftragung von dem Mandanten
oder für ihn erhalten haben, so lange zu verweigern, bis sie wegen ihrer
dem Mandanten in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen vollständig
befriedigt sind. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung eines
einzelnen Schriftstücks den Umständen nach unangemessen wäre.
§ 7 Sicherungsabtretung von Mandatsansprüchen des Mandanten /
Verrechnung mit offenen Ansprüchen
1.
Der Mandant tritt seine Ansprüche aus den durch die Sozietät sowie deren
angestellten Rechtsanwälten bearbeiteten Mandaten in Höhe sämtlicher
Ansprüche der Sozietät ihm gegenüber sicherungshalber an die Sozietät ab
mit der Ermächtigung, die Abtretung in seinem Namen dem
Zahlungspflichtigen mitzuteilen und Zahlung an sich zu verlangen. Die
Sozietät nimmt die Abtretung an und erklärt auf Verlangen die
(teilweise) Freigabe der abgetretenen Ansprüche, soweit diese die
gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigen.
2.
Die Sozietät ist befugt Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten
zustehende Zahlbeträge mit offenen Honorarbeträgen oder noch
abzurechnenden Leistungen, gleich aus welchen von der Sozietät sowie
deren angestellten Rechtsanwälten für ihn bearbeiteten Mandate diese
stammen, zu verrechnen.
§ 8 Sonstiges
1.
Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Korrespondenzsprache, auch mit ausländischen Mandanten, ist deutsch.
Etwaige Übersetzungskosten hat der Mandant zu tragen. Die Rechtsanwälte
der Sozietät haften nicht für Übersetzungsfehler. Die Haftung der
Sozietät sowie deren angestellte Rechtsanwälte oder ihrer
Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt davon
unberührt.
2.
Die Sozietät sowie deren angestellte Rechtsanwälte haben den Mandanten
darauf hingewiesen, dass im Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und
Finanzgerichtsprozess in erster Instanz die obsiegende Partei keinen
Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der
Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes
hat.
3.
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen der
Sozietät sowie deren angestellten Rechtsanwälten und dem Mandanten aus
und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und seiner Durchführung
ist Hamm, wenn
a. der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist;
b. der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat;
c. die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei des
Vertragsverhältnisses nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der
Zivilprozessordnung (ZPO) verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
4.
Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen
bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich
gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das
Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen
Mandatsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Verwender dieser allgemeinen Mandatsbedingungen ist:
Anwaltssozietät Ludwig & Callies
Gabelsbergerstr. 16
59069 Hamm
Telefon: (02385) 9360-0
Telefax: (02385) 9360-60
E-Mail: kanzlei@ludwig-callies.com
Internet: http://www.ludwig-callies.com
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE157936175
Die in der Anwaltssozietät Ludwig & Callies tätigen Rechtsanwälte bzw.
Rechtsanwältinnen sind Mitglieder der nachfolgend genannten
Rechtsanwaltskammer, die als Aufsichtsbehörde für sie zuständig ist:
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Ostenallee 18
59071 Hamm
Telefon: (02381) 985000
Telefax: (02381) 985050
E-Mail: info@rak-hamm.de
Internet:
http://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de
Stand: 24.02.2009