Allgemeine Mandatsbedingungen der
Anwaltssozietät Ludwig & Callies


§ 1 Geltungsbereich


Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Anwaltssozietät Ludwig & Callies, bestehend aus den Sozien Herr Rechtsanwalt Rüdiger Ludwig und Herr Rechtsanwalt Michael Callies, (im Folgenden abgekürzt: Sozietät) einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist.
Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Mandatsbedingungen erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen der Sozietät und dem Mandanten. Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


§ 2 Mandatsverhältnis / Vertragsgegenstand / Leistungsumfang

1.
Ein Mandatsverhältnis entsteht erst, wenn die Sozietät dem Mandanten die Übernahme der Interessenvertretung innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich bestätigt, oder die Bearbeitung innerhalb dieser Frist aufnimmt. Die Sozietät ist berechtigt die Bearbeitung des Mandats einem der von ihr angestellten Rechtsanwälte je nach Verfügbarkeit, Tätigkeits- und Interessenschwerpunkt zu übertragen.

2.
Der Auftrag wird grundsätzlich der Sozietät erteilt, sofern nicht die Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt oder bestimmte Rechtsanwälte vorgeschrieben ist (z.B. Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren), oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird. In allen Fällen steht das Honorar ausschließlich der Sozietät zu.


§ 3 Haftung / Haftungsbeschränkung

1.
Die Haftung der Sozietät sowie der angestellten Rechtsanwälte auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Vermögensschadens wird hiermit, soweit nicht im Mandat etwas vereinbart wird, auf 256.000,00 EURO je Versicherungsfall, max. jedoch 1.024.000,00 EURO pro Versicherungsjahr, beschränkt. Auf Wunsch des Mandanten erhöhen die Sozietät sowie deren angestellte Rechtsanwälte diese Versicherungssumme, sofern der Mandant die Mehrkosten der höheren Versicherungssumme übernimmt.

2.
Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 1 gilt nicht
a. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung;
b. bei Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen);
c. bei Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere auch von Geld oder geldwerten Zeichen).

3.
Fernmündliche Auskünfte und Erklärungen der Sozietät sowie deren angestellte Rechtsanwälte sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.


§ 4 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Abtretungsverbot / Aufrechnung

1.
Sofern die Sozietät sowie deren angestellte Rechtsanwälte mit dem Mandanten nichts anderes vereinbart haben, richtet sich ihr Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung.

2.
Die Sozietät sowie deren angestellte Rechtsanwälte sind berechtigt, vom Mandanten für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen angemessene Vorschüsse zu verlangen (§ 9 RVG). Gleicht der Mandant eine fällige Vorschussrechnung nicht fristgerecht (Ziffer 4 Satz 2) aus, sind die Sozietät sowie deren angestellte Rechtsanwälte berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung weitere Leistungen abzulehnen und nach vorheriger schriftlicher Androhung das Vertragsverhältnis zu kündigen.

3.
Alle Honorarforderungen sind sofort ohne Abzüge zu bezahlen, es sei denn, in der Rechnung ist etwas anderes bestimmt.
Gerät der Mandant mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug (§ 286 BGB), ist der offene Betrag für die Dauer des Verzugs zu verzinsen; der Verzugszinssatz beträgt die Höhe des jeweils gültigen Basiszinssatzes zzgl. 5 % bei Verbrauchern, bzw. zzgl. 8 % bei Mandaten im gewerblichen Bereich. Sofern die Sozietät im Einzelfall keine Verzugszinsen berechnet, geschieht dies freiwillig und begründet keinen Anspruch des Mandanten gegen die Sozietät, auch bei anderen, insbesondere zukünftigen Zahlungsrückständen so zu verfahren.

4.
Der Mandant bleibt der Sozietät gegenüber auch dann zum Ausgleich ihrer Honorarforderungen verpflichtet, wenn er einen Erstattungsanspruch gegen einen Dritten (z.B. eine Rechtsschutzversicherung oder die Gegenpartei) hat.

5.
Auf Honorarforderungen der Sozietät sind Leistungen an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen. Bei elektronischer Bezahlung mit PIN-Benutzung sowie Bezahlung mit Geldkarte, im Lastschriftverfahren und per Scheck, Wechsel oder Kreditkarte tritt Erfüllung des Honoraranspruchs erst ein, wenn der Rechnungsbetrag dem Konto der Sozietät unwiderruflich gutgeschrieben ist. Bei Bezahlung im Lastschriftverfahren sowie per Scheck, Wechsel und Kreditkarte trägt die entstehenden Einziehungs- und Diskontspesen der Mandant.

6.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Sozietät ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder zur rechtskräftigen Entscheidung reifen Forderungen zulässig.

7.
Der Mandant darf seine Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der Sozietät nur abtreten, wenn die Sozietät der Abtretung vorher zugestimmt hat.


§ 5 Gesamtschuldnerische Haftung bei Mandantenmehrheit


Mehrere Mandanten (natürliche und / oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Sozietät, wenn die Sozietät sowie deren angestellte Rechtsanwälte für sie in derselben Angelegenheit tätig werden.


§ 6 Kündigung, Abrechnung noch nicht in Rechnung gestellter Leistungen


1.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Mandant das Vertragsverhältnis jederzeit kündigen.

2.
Die Sozietät sowie deren angestellte Rechtsanwälte sind berechtigt das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung der Mandatsbearbeitung unzumutbar ist. Ein Kündigungsrecht besteht insbesondere,
a. wenn der Mandant gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt;
b. wenn der Mandant eine fällige Vorschussrechnung nicht innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist bezahlt, sofern die Sozietät dem Mandanten gemeinsam mit der Zahlungsaufforderung die Kündigung für den Fall, dass er die Honorarforderung nicht fristgerecht tilgen sollte, explizit in Aussicht gestellt haben.

3.
Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses ist der Mandant zur Zahlung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Gebühren verpflichtet. Die Sozietät erteilt dem Mandanten über die im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgerechneten Leistungen zusammen mit dem Ausspruch der Kündigung bzw. bei Kündigung durch den Mandanten unverzüglich nach Erhalt der Kündigungserklärung Abrechnung.

4.
Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses sind die Sozietät sowie deren angestellte Rechtsanwälte gemäß § 50 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) berechtigt, die Herausgabe der Schriftstücke, die sie aus Anlass ihrer Beauftragung von dem Mandanten oder für ihn erhalten haben, so lange zu verweigern, bis sie wegen ihrer dem Mandanten in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen vollständig befriedigt sind. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung eines einzelnen Schriftstücks den Umständen nach unangemessen wäre.


§ 7 Sicherungsabtretung von Mandatsansprüchen des Mandanten /
Verrechnung mit offenen Ansprüchen


1.
Der Mandant tritt seine Ansprüche aus den durch die Sozietät sowie deren angestellten Rechtsanwälten bearbeiteten Mandaten in Höhe sämtlicher Ansprüche der Sozietät ihm gegenüber sicherungshalber an die Sozietät ab mit der Ermächtigung, die Abtretung in seinem Namen dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen und Zahlung an sich zu verlangen. Die Sozietät nimmt die Abtretung an und erklärt auf Verlangen die (teilweise) Freigabe der abgetretenen Ansprüche, soweit diese die gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigen.

2.
Die Sozietät ist befugt Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen, gleich aus welchen von der Sozietät sowie deren angestellten Rechtsanwälten für ihn bearbeiteten Mandate diese stammen, zu verrechnen.


§ 8 Sonstiges

1.
Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Korrespondenzsprache, auch mit ausländischen Mandanten, ist deutsch. Etwaige Übersetzungskosten hat der Mandant zu tragen. Die Rechtsanwälte der Sozietät haften nicht für Übersetzungsfehler. Die Haftung der Sozietät sowie deren angestellte Rechtsanwälte oder ihrer Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt.

2.
Die Sozietät sowie deren angestellte Rechtsanwälte haben den Mandanten darauf hingewiesen, dass im Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess in erster Instanz die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes hat.

3.
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Sozietät sowie deren angestellten Rechtsanwälten und dem Mandanten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und seiner Durchführung ist Hamm, wenn
a. der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist;
b. der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat;
c. die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei des Vertragsverhältnisses nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung (ZPO) verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

4.
Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Mandatsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Verwender dieser allgemeinen Mandatsbedingungen ist:


Anwaltssozietät Ludwig & Callies
Gabelsbergerstr. 16
59069 Hamm
Telefon: (02385) 9360-0
Telefax: (02385) 9360-60
E-Mail: kanzlei@ludwig-callies.com
Internet: http://www.ludwig-callies.com
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE157936175

Die in der Anwaltssozietät Ludwig & Callies tätigen Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwältinnen sind Mitglieder der nachfolgend genannten Rechtsanwaltskammer, die als Aufsichtsbehörde für sie zuständig ist:

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Ostenallee 18
59071 Hamm
Telefon: (02381) 985000
Telefax: (02381) 985050
E-Mail: info@rak-hamm.de
Internet: http://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de



Stand: 24.02.2009

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