Düsseldorfertabelle
A. Kindesunterhalt - in EURO (gültig ab dem 01.01.2011)
Nettoeinkommen des Barunterhalts-
pflichtigen |
Altersstufen in Jahren (§
1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhun- dertsatz |
Bedarfs- kontrollbetrag |
| |
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 |
|
|
| bis 1500 |
317 |
364 |
426 |
488 |
100 |
770/950 |
| 1501 - 1900 |
333 |
383 |
448 |
513 |
105 |
1050 |
| 1901 - 2300 |
349 |
401 |
469 |
537 |
110 |
1150 |
| 2301 - 2700 |
365 |
419 |
490 |
562 |
115 |
1250 |
| 2701 - 3100 |
381 |
437 |
512 |
586 |
120 |
1350 |
| 3101 - 3500 |
406 |
466 |
546 |
625 |
128 |
1450 |
| 3501 - 3900 |
432 |
496 |
580 |
664 |
136 |
1550 |
| 3901 - 4300 |
457 |
525 |
614 |
703 |
144 |
1650 |
| 4301 - 4700 |
482 |
554 |
648 |
742 |
152 |
1750 |
| 4701 - 5100 |
508 |
583 |
682 |
781 |
160 |
1850 |
| über 5101 nach den Umständen des Falles |
Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie
dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei
Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht
identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/ geringeren
Anzahl Unterhaltsberechtigter können
Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in
niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten.
Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten
einschließlich des Ehegatten ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in
die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen
auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm.
5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen
Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf
in Euro gemäß § 1612 a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz
drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe
gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch
Multiplikation des nicht gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz
errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB
aufgerundet.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten
Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen
lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden
Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens
50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150
EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten
Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen
abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt in der Regel beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich
950 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der
Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im
Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der
angemessene Eigenbedarf,
insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der
Regel monatlich 1.150 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR
enthalten.
6.Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist
nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung
des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den
unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter
Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der
Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren
Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7.Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe
der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei
seinen Eltern oder einem
Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind
bis 280 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und
Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind
mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden
Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor
ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf
von monatlich 90 EUR zu kürzen.
9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
10.Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b
BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
B. Ehegattenunterhalt
I.
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des
berechtigten Ehegatten ohne
unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569,
1578, 1581 BGB):
1. gegen einen
erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren
sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen
Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen
Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der
Ehegatten, insgesamt begrenztn durch den vollen ehelichen Bedarf; für
sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine
Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B.
Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten
Ehegatten ohne
unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden
worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu
berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn
die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber
Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt
(Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang)
vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. (Anmerkung: Der 7. Senat für
Familiensachen des OLG Düsseldorf zieht zur Berechnung des
Ehegattenunterhalts die Tabellenbeträge ab)
IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt
lebenden und dem geschiedenen Berechtigten in der Regel:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1.050 EUR
V. Monatlicher Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten
Ehegatten
einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 950 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem
gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht
privilegierten volljährigen Kindern oder nachrangigen (geschiedenen)
Ehegatten:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1050 EUR,
Hierin sind bis 400 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich
des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 950 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR
VI. 1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem
Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 1.050 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.150 EUR
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.500 EUR
2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem
gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig
davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 840 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 920 EUR
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen vergl. Anm. D I
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger
Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen
Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten
Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den
privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im
Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen
und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten
nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen
Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des
Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die
Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen
Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des
Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach
Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf
verbleibende Restbedarf
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M):
1.350 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte
Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3),
Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten,
den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben.
F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: 950 EUR
Verteilungsmasse: 1.350 EUR - 950 EUR = 400 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
304 EUR (488 - 184) (K 1) + 272 EUR (364 - 92) (K 2) + 222 EUR (317 -
95) (K 3) = 798 EUR
Unterhalt:
K 1: 304 x 400 : 798 = 152,38 EUR
K 2: 272 x 400 : 798 = 136,34 EUR
K 3. 222 x 400 : 798 = 111,28 EUR
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
I.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber
den Eltern: mindestens monatlich 1.500 EUR (einschließlich 450 EUR
Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens,
bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber
hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem
Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den
ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch
mindestens 1.200 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).
II.
Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes
(§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in
der Regel mindestens 770 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines
nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig
davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.050 EUR.
Hierin sind bis 400 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
E. Übergangsregelung
Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr.
3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen
Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen.
Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle
des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz
vom Mindestunterhalt. Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe
gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen
(§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des
neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der
Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld
verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1.
bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise
Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).
(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der
jeweiligen Altersstufe
= Prozentsatz neu
Beispiel für 1. Altersstufe
(196 EUR + 77 EUR) x 100 : 279 EUR = 97,8 %
279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR
Zahlbetrag: 273 EUR - 77 EUR = 196 EUR
2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§
36 Nr. 3 b EGZPO).
(Bisheriger Zahlbetrag - 1/2 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der
jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 1. Altersstufe
(273 EUR - 77 EUR) x 100 : 279 EUR = 70,2 %
279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR
Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR
3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr.
3 c EGZPO).
(Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der jeweiligen
Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 2. Altersstufe
(177 EUR + 154 EUR) x 100 : 322 EUR = 102,7 %
322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet 331 EUR
Zahlbetrag: 331 EUR ./. 154 EUR = 177 EUR
4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des
Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).
(Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt der jeweiligen
Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 3. Altersstufe
(329 EUR +77 EUR) x 100 : 365 EUR = 111,2 % 365 EUR x 111,2 % = 405,88
EUR, aufgerundet 406 EUR
Zahlbetrag: 406 EUR ./. 77 EUR = 329 EUR
Anhang: Tabelle Zahlbeträge
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen
Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles
Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2.
Kind beträgt das Kindergeld derzeit 164 EUR, für das 3. Kind 170 EUR, ab
dem 4. Kind 195 EUR.
| 1. und 2. Kind |
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 |
% |
| bis 1500 |
255 |
272 |
334 |
304 |
100 |
| 1501 - 1900 |
241 |
291 |
356 |
329 |
105 |
| 1901 - 2300 |
257 |
309 |
377 |
353 |
110 |
| 2301 - 2700 |
273 |
327 |
398 |
378 |
115 |
| 2701 - 3100 |
289 |
345 |
420 |
402 |
120 |
| 3101 - 3500 |
314 |
374 |
454 |
441 |
128 |
| 3501 - 3900 |
340 |
404 |
488 |
480 |
136 |
| 3901 - 4300 |
365 |
433 |
522 |
519 |
144 |
| 4301 - 4700 |
390 |
462 |
556 |
558 |
152 |
| 4701 - 5100 |
416 |
491 |
590 |
597 |
160 |
| 3. Kind |
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 |
% |
| bis 1500 |
222 |
269 |
331 |
298 |
100 |
| 1501 - 1900 |
238 |
288 |
353 |
323 |
105 |
| 1901 - 2300 |
254 |
306 |
374 |
347 |
110 |
| 2301 - 2700 |
270 |
324 |
395 |
372 |
115 |
| 2701 - 3100 |
286 |
342 |
417 |
396 |
120 |
| 3101 - 3500 |
311 |
371 |
451 |
435 |
128 |
| 3501 - 3900 |
337 |
401 |
485 |
474 |
136 |
| 3901 - 4300 |
362 |
430 |
519 |
513 |
144 |
| 4301- 4700 |
387 |
459 |
553 |
552 |
152 |
| 4701 - 5100 |
413 |
488 |
587 |
591 |
160 |
| 4. Kind |
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 |
% |
| bis 1500 |
209,50 |
256,50 |
318,50 |
273 |
100 |
| 1501 - 1900 |
225,50 |
275,50 |
340,50 |
298 |
105 |
| 1901 - 2300 |
241,50 |
293,50 |
361,50 |
322 |
110 |
| 2301 - 2700 |
257,50 |
311,50 |
382,50 |
347 |
115 |
| 2701 - 3100 |
273,50 |
329,50 |
404,50 |
371 |
120 |
| 3101 - 3500 |
298,50 |
358,50 |
438,50 |
410 |
128 |
| 3501 - 3900 |
324,50 |
388,50 |
472,50 |
449 |
136 |
| 3901 - 4300 |
349,50 |
417,50 |
506,50 |
488 |
144 |
| 4301- 4700 |
374,50 |
446,50 |
540,50 |
527 |
152 |
| 4701 - 5100 |
400,50 |
475,50 |
574,50 |
566 |
160 |